Görlitz, den 05. Oktober 2010
Sehr geehrter Herr Ilg,
Verletzung der Rechte des Stadtrates Görlitz beim Anstellungsvertrag Dr. Schmitz
Mit diesem Schreiben wende ich mich an Sie als Kommunalaufsicht, mit der Bitte, folgenden Sachverhalt zu prüfen.
Der Oberbürgermeister der Stadt Görlitz hat in seiner Funktion als Vertreter des Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung des Klinikum Görlitz gGmbH dem Anstellungsvertrag von Dr. Schmitz zugestimmt. Der Anstellungsvertrag hat, nach meiner Kenntnis, einen finanziellen Umfang von 250 Tsd Euro Jahresgehalt bei 13 Wochenstunden.
1. Nach meiner Auffassung handelt es sich bei der Einstellung von Herrn Schmitz um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung. Entsprechend des §98 (1) SächsGemO hätte der Oberbürgermeister den Stadtrat frühzeitig über die beabsichtigte Vertragsunterzeichnung informieren müssen.
Dass es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt, ergibt sich aus dem ungewöhnlichen Wert des Vertrages und den Äußerungen des Geschäftsführers zur Strategie gegenüber dem Malteser Krankenhaus Sandt Carolus.
2. Die finanzielle Auswirkung des Vertrages, Jahresgehalt + Laufzeit + eventuelle Nebenabsprachen, sind nach meiner Auffassung in einer Gesamthöhe, welche eine Zustimmung des Gesellschafters, also des Stadtrates bedurft hätte.
3. Der Aufsichtsrat der Klinikum Görlitz gGmbH ist, nach meiner Auffassung, nicht ausreichend beteiligt worden. Eine Tischvorlage ist nicht geeignet, eine umfängliche Vorbefassung zu ermöglichen. Der Verweis des Aufsichtsrates auf den Gesellschafter entbindet den Aufsichtrat nicht von der Pflicht einer Beschlussfassung.
Ich bitte sie zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Anstellungsvertrages die Rechte des Stadtrates verletzt worden sind, und ob sich aus diesem Umstand eine Rechtsunwirksamkeit des Vertrages ergibt. Sollten sie zur Erkenntnis gelangen, dass eine Verletzung der Rechte des Stadtrates vorliegt, bitte ich sie um die Einleitung notwendiger Schritte und eine Information über eventuelle Konsequenzen.